Änderung des Infektionsschutzgesetzes beschlossen
23.04.2021
Ab dem 24. April 2021 müssen körpernahe Dienstleistungen schließen, Friseure und Fußpfleger bleiben geöffnet.
Nach Beschluss des Bundestages tritt heute, am 23. April 2021 das geänderte Infektionsschutzgesetz des Bundes in Kraft. Das geänderte Bundesgesetz gilt unmittelbar im gesamten Freistaat Thüringen.
Es sieht insbesondere inzidenzabhängige Maßnahmen vor. Das bedeutet, dass körpernahe Dienstleistungen – mit Ausnahme von Friseursalons und Fußpflege – ab dem 24. April 2021 untersagt sind. Darüber hinaus muss der Kunde beim Friseurbesuch und der Fußpflege ein negatives Testergebnis vorweisen, das nicht älter als 24 Stunden sein darf. Über die verschiedenen Testmöglichkeiten informiert das zuständige Gesundheitsamt.
Ausnahmegenehmigungen für geimpfte Personen jeglicher Art sind nicht vorgesehen.
Die Länder können über die genannten Maßnahmen des Infektionsschutzgesetzes hinaus eigenständig verschärfende Regelungen erlassen. Sofern die bestehenden thüringischen Regelungen in der aktuell gültigen Corona-Schutz-Verordnung über die Regelungen des Bundes hinausgehen, haben diese weiter Bestand. Das Gleiche gilt für Bereiche, die nicht durch Bundesrecht geregelt wurden.